[vc_row][vc_column][vc_column_text]Der Bundesrat strebt im grenzüberschreitenden Straßentransport einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen an und will die Zusammenarbeit mit den EU-Staaten stärken. Am 23. Februar wurden daher einige Gesetzesanpassungen in Vernehmlassung bis zum 31. Mai 2022 übermittelt. Für Unternehmen, grenzüberschreitende LKW und den gewerblichen Güterverkehr soll daher nun eine Lizenpflicht gelten.
Im Zuge der Verabschiedung des ⇒ Mobilitätspakets sind von der EU neue Vorschriften für den grenzüberschreitenden Straßen- und Güterverkehr erlassen worden. Damit wird die Neugestaltung des Straßentransports im Güter- und Personenverkehr in umweltgerechte und faire Richtung veranlasst. Da der Bundesrat dieses Vorgehen als gut erachtet, wurde entschieden, das Schweizer Recht an jenes der EU anzupassen, wie es im Landesverkehrsabkommen mit der EU vorgesehen ist. Eine Gesetzesanpassung in Vernehmlassung wurde bereits geschickt.
Damit ändert sich einiges im grenzüberschreitenden Straßentransport:
- Unternehmen benötigen nun eine Bewilligung (Lizenz) für Lieferwagen mit 2,5 Tonnen statt der bisher 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.
➱ Dabei gilt das Übergangsrecht, dass diese Regelung nur auf Unternehmen zutrifft, die aktuell mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen national und international unterwegs sind.
➱ Weiterhin gilt, dass nichterwerbsmäßige Material- oder Werkzeugtransporte von Handwerkern von dieser Regelung nicht betroffen sind.
- Es werden Regelungen eingeführt, die Scheinfirmen ausländischer Transortunternehmen, auch sogenannte «Briefkastenfirmen», verhindern. Diese sind beliebt, um das Kabotageverbot zu umgehen oder durch geringere Sozialstandards billiger wegzukommen.
➱ Das Bundesgesetz über die Zulassung als Straßentransportunternehmen muss angepasst werden, damit die Kontrollbehörden zwischen den EU-Staaten und der Schweiz Informationen problemlos austauschen können.
- Der Bundesrat möchte das schweizerische Entsendegesetz anpassen, sodass der Informationsaustausch und die Gewährung von Amtshilfen durch die Schweizer Behörden gewährleistet ist.
- Amtshilfen werden gewäht, wenn die Behörden eines EU-Staates ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen auf die minimalen Arbeitsbedingungen im jeweiligen EU-Staat prüfen möchte und wenn eine Amtshilfe aus der Schweiz gebraucht wird.
➱ Ein Arbeitnehmer aus der Schweiz kann nur in einen EU-Staat entsendet werden, wenn im Gastland das Minimum der Arbeitsbedingungen eingehalten wird.
Die Vernehmlassung zur Gesetzesanpassung besteht bis zum 31. Mai 2022.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column][penci_block_12 title=“Mehr Aktuelles“ block_title_align=“style-title-left“ post_standard_title_length=“20″ post_excrept_length=“20″ block_id=“penci_block_12-1646121976113″][/penci_block_12][vc_column_text]Bezugsquelle: LAW NEWS
Bild: Pixabay – Herbinisaac[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
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