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Neue Bestimmungen für Berufschauffeusen und -chauffeure

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2022 sind verschiedene neue Bestimmungen in Kraft getreten, die
Berufschauffeusen und -chauffeure betreffen. Grundlage dafür sind Änderungen in der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer (Chauffeurverordnung) sowie in der Chauffeurzulassungsverordnung.

Die Chauffeurverordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten von Lenkerinnen und Lenkern von Motorfahrzeugen zum Sachentransport über 3,5 Tonnen und Motorfahrzeugen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen. Per Anfang 2022 hat die Schweiz verschiedene Bestimmungen der Europäischen Union ins nationale Recht übernommen. Damit können Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr erreicht sowie Vollzugsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.


Verbesserung der Sozialvorschriften
Vorgängiges Ziel dieser Änderungen ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Chauffeusen und
Chauffeure. So müssen Unternehmen die Fahrten neu so organisieren, dass die Chauffeuse oder der Chauffeur in einem Zeitraum von vier Wochen mindestens einmal für die wöchentliche Ruhezeit zum Standort des Unternehmens oder an seinen bzw. ihren Wohnsitz zurückkehren kann. Zudem dürfen sie neu bei wöchentlichen Ruhezeiten ab 45 Stunden nicht im Fahrzeug übernachten. Sie sollen diese Zeit vielmehr zu Hause verbringen oder in angemessenen Unterkünften, die vom Arbeitgeber bezahlt werden. Die weiteren Änderungen betreffen vor allem neue Möglichkeiten für den Bezug von Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr und das Abweichen von den Lenkzeiten in ausserordentlichen Situationen. In diesem Sinne wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Fahrzeuglenkenden auf Auslandtouren zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten in Folge beziehen können, die dann (idealerweise am Wohnsitz) jeweils kompensiert werden. Bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Lenkzeit um bis zu zwei Stunden verlängert werden, um den Standort des Unternehmens oder den Wohnsitz zu erreichen. Bedingung ist aber, dass nach der Ankunft eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird. Weiter werden Chauffeusen und Chauffeure von der Chauffeurverordnung ausgenommen, wenn sie handwerklich hergestellte Güter in einem begrenzten Umkreis ausliefern und das Lenken nicht mehr als die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht. Zudem gibt es neue Regelungen für die Erfassung von Grenzübertritten in den Fahrtenschreibern.

Neue Regelung bei den Fähigkeitsausweisen und bei der Weiterbildung
Die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) regelt die Zulassung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten. Im Rahmen des Landverkehrsabkommens (LVA) zwischen der Schweiz und der EU hat der Bund verschiedene Regelungen zur Aus- und Weiterbildung aus dem EU-Recht ins nationale Recht übernommen. Keinen Fähigkeitsausweis benötigen neu Personen, die Maschinen transportieren, die sie zur Berufsausübung verwenden. Voraussetzung ist, dass das Führen
des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht. Von der Fähigkeitsausweispflicht ausgenommen sind auch Fahrten für nicht gewerblichen Personen- oder Gütertransport. Der Begriff «nicht gewerblich» ersetzt den bisherigen Begriff «privat». Auch Gütertransporte von Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Pflanzenbau-, Gärtnerei- oder Imkereibetrieben dürfen neu ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden. Dies, sofern es sich dabei um eine Fahrt zur Bewirtschaftung ihres Betriebs handelt, die Fahrt innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern um den Standort des Betriebs stattfindet und das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers in Anspruch nimmt. Weitere Anpassungen der CZV treten per Juli 2022 in Kraft. So werden auch die Inhalte der obligatorischen Weiterausbildung aktualisiert. Neu aufgenommen werden namentlich die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die Reduktion der Umweltauswirkungen des Fahrens. Künftig kann ein Teil der Weiterbildung mittels E-Learning absolviert werden.
Die für den Erwerb des Fähigkeitsausweises erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden ebenfalls
auf den neusten Stand gebracht. Neu hinzu kommen insbesondere die Verwendung von Fahrassistenz- und Automatisierungssystemen, die Optimierung des Treibstoffverbrauchs sowie die Fähigkeit, Risiken im Strassenverkehr vorherzusehen.

Mehr Flexibilität bei Winterdiensteinsätzen
Chauffeusen und Chauffeure, die den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften unterstellt sind und Winterdiensteinsätze fahren, können im Binnenverkehr den Zeitraum zur Einlegung ihrer Ruhezeit von 24 auf 30 Stunden erweitern. Diese Ausnahme darf allerdings nur für unvorhergesehene Einsätze und höchstens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. In der betreffenden Woche ist eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit zu beziehen. Zudem ist als Ausgleich eine verlängerte, am Stück zu beziehende Tagesruhezeit einzulegen. Damit wird die Flexibilität bei unvorhergesehenen Einsätzen (z. B. wegen eines Wetterumschwungs) erhöht.

Quelle und Bild: Bundesamt für Strassen ASTRA, Jahrespublikation

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